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Ist bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels ESO 3.0 das durch die geeichte Fotoeinrichtung produzierte Messfoto schwarz und nur das weitere Foto einer ungeeichten Fotoeinrichtung aussagekräftig, muss das Amtsgericht die Richtigkeit des Messergebnisses einer konkreten Untersuchung unterziehen. Es darf nicht davon ausgehen, dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht bestehen, und folglich nicht von einer weitergehenden Prüfung absehen. Das durch die ungeeichte Fotoeinrichtung erstellte Foto ist keine geeignete Grundlage für diese Prüfung, da es mangels Eichung keine Gewähr für die zutreffende Wiedergabe der Messsituation bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |