|
1. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. 2. Der auf Vorlage der Verwaltungsvorgänge gerichtete Beweisantrag nach § 421 BGB des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers scheitert daran, setzt voraus, dass diesem ein dahingehender materiell-rechtlicher Anspruch zusteht. (Leitsätze des Gerichts) |