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Ein festgestellter THC-Wert von 7,8 ng/ml im Blut rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Kraftfahrungeeignetheit bei gelegentlichem Konsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren. Die pauschale Behauptung eines Erstkonsums steht der Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen, wenn die Umstände nicht konkret und glaubhaft dargelegt werden. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |