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Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren (Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV) liegt vor, wenn objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen wurde, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht ist. Der bisherige Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum ist vor dem Hintergrund der Empfehlung der Grenzwertkommission aus September 2015, eine Trennung erst ab 3,0 ng/ml THC zu verneinen, einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |