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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist der Fall bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein THC-Wert von 5,0 ng/ml im Blutserum bei einer Verkehrskontrolle belegt einen jedenfalls gelegentlichen Konsum und die fehlende Trennung von Konsum und Fahren, da bereits ab 1,0 ng/ml (bzw. 3,0 ng/ml) eine Trennung zu verneinen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |