|
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als offen einzuschätzen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |