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Der Geschädigte ist berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen und kann den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, es sei denn, er kann erkennen, dass der ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen. Der Schädiger muss darlegen und beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |