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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und demnach nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ist ein Gebrauchtwagen aufgrund eines defekten Turboladers und Abgaskrümmers nicht mehr fahrtüchtig, berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |