|
Ein in einem VW Golf (EA189 Motor) verbautes Abgasrückführungssystem mit zwei Betriebsmodi, das auf dem Prüfstand ein anderes Motorprogramm abspielt als im Normalbetrieb, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Dies kann einen Schadensersatzanspruch im sogenannten Abgasskandal begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |