Das Verkehrslexikon

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Landgericht Paderborn v. 31.01.2018: Zur Mangelhaftigkeit eines Dieselfahrzeugs nach Software-Update im Abgasskandal und Anforderungen an den substantiierten Vortrag




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 31.01.2018 - 4 O 288/17) hat entschieden:

   Ein Fahrzeug, bei dem eine Software verbaut wurde, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, weist eine mangelhafte Beschaffenheit auf. Dem Kläger obliegt jedoch der Nachweis, dass der Mangel auch nach erfolgter Nachbesserung in Form des Aufspielens eines Softwareupdates noch vorhanden ist. Pauschale Behauptungen über erhöhte CO2-Werte, Kraftstoffverbrauch, Rußpartikel oder einen merkantilen Minderwert ohne greifbare Anhaltspunkte stellen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 44.770,88 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 2, 434, 433, 323 Abs. 1, 2, 326 Abs. 5, 346 BGB zu. Ebensowenig kann er Zahlung weiterer 249,00 EUR für von ihm im Dezember 2017 erworbene Winterräder verlangen.

Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug ist nicht (mehr) mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.

1.

Vor Aufspielung des Softwareupdates im Februar 2017 war das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft, § 434 Abs. 1 S. 2 BGB.

Dahingehend hält die erkennende Einzelricherin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer fest, dass ein Fahrzeug, bei dem eine Software verbaut wurde, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, keine Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (LG Paderborn, Urt. v. 15.02.2017, Az. 4 O 231/16; Urt. v. 21.06.2017, Az. 4 O 415/16; Urt. v. 20.09.2017, Az. 4 O 130/17). Insoweit hat sich die Kammer der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere der obergerichtlichen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, angeschlossen, wonach ein Neufahrzeug nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, Az. 28 W 14/16 juris-Rn. 28 (PKH-Verf.); LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016, Az. 3 O 66/16 juris-Rn. 36 ff.; LG Aachen, Urt. v. 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 juris-Rn. 26, LG Paderborn, Urt. v. 17.05.2016, Az. 2 O 381/15 juris-Rn. 16).

Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Emissionswerte im Alltagsbetrieb eines Fahrzeugs von denen in einem synthetischen Prüfzyklus in der Regel unterscheiden. Das ergibt sich schon daraus, dass sie von einer Vielzahl von Faktoren wie Fahrverhalten, Verkehrsfluss usw. abhängig sind, die im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Dennoch besteht bei einem die Prüfstandwerte nicht manipulierenden Fahrzeug die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2016, Az. 3 O 23/16). Bezogen auf das streitgegenständliche, von dem sogenannten …-Abgasskandal betroffene Fahrzeug besteht jedoch der Unterschied, dass der Käufer insoweit in seiner Erwartung, dass das Fahrzeug die vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält, dadurch enttäuscht wird, dass das Ergebnis im Prüfstand gerade nur aufgrund der speziellen Software erzielt wird.

2.

Dem Kläger ist jedoch nicht der Nachweis gelungen, dass der Mangel auch nach erfolgter Nachbesserung in der Form des Aufspielens des Softwareupdates im Februar 2017 noch vorhanden ist. Insofern vermochte der Kläger nicht substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände das Fahrzeug nach dem Softwareupdate weiterhin mangelbehaftet sein soll.

a)

Unstreitig ist, dass das Fahrzeug nach dem Software-Update nunmehr die Grenzwerte hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxid (NOx) einhält.

b)

Soweit der Kläger behauptet, nach dem durchgeführten Software-Update sei zwar der Ausstoß von Stickoxid verringert, es komme nunmehr aber zu einem erhöhten Ausstoß von CO2, auch der Kraftstoffverbrauch habe zugenommen und es komme auch zu einem erhöhten Ausstoß von Rußpartikeln, stellt der Kläger diese Behauptung als technischen Grundsatz auf, ohne vorzutragen, woraus sich dies ergibt.

Diese pauschale Behauptung ins Blaue hinein ist nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend substantiiert genug, um einen Mangel begründen zu können, so dass die erkennende Richterin keine Veranlassung dazu sieht, dem Beweisantritt des Klägers in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Nach § 403 ZPO erfordert der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht. Allerdings gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag. Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann.

Zwar verkennt das Gericht dabei nicht, dass es grundsätzlich hinreichen kann, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Mangel behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2013, Az. 1 BvR 1457/12, Rn. 18 [juris]). Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird (BGH, Beschl. v. 02.04.2009, Az. V ZR 177/08, Rn. 10/11 [juris]). So verhält es sich vorliegend. Für die von dem Kläger angegebenen Mängel (Erhöhung der Emissionswerte, insbesondere der CO2 Werte, erhöhter Ausstoß von Rußpartikeln und Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs) gibt sein Vortrag keine greifbaren Anhaltspunkte her. Vielmehr ergibt sich aus der Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 21.07.2016, dass die Grenzwerte, die Kraftstoffverbrauchswerte, die CO2-Emissionen, die Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert bleiben. Insoweit hätte es dem Kläger zumindest oblegen, konkret darzulegen, wie hoch sein Kraftstoffverbrauch vor dem Software-Update war und um wie viel er jetzt bei ihm höher sei. Auch soweit der Kläger behauptet, dass Tests mittlerweile ergeben hätten, dass die Rußbelastung nach der Umstellung des Motors steige, und die Düsen und Filter deutlich stärker belastet seien, dass betroffene Kunden nach Durchführung des Software-Updates immer wieder davon berichteten, dass das Abgasrückführungsventil vollständig zugesetzt sei und ausgetauscht werden müsse, dass weitere Kunden berichtet hätten, dass die sogenannte Drosselklappe ersetzt werden müsse und dass es auch beim Fahrzeug des Klägers mit ziemlicher Sicherheit nach Durchführung des Software-Updates noch zu weiteren Beeinträchtigungen seines Fahrzeugs kommen werde, sind auch diese Behauptungen nach den vorstehenden Überlegungen als Behauptungen ins Blaue hinein zu erachten.

Ebenfalls vermochte das Gericht in der pauschal aufgestellten Behauptung des Klägers, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch nach Aufspielung des Softwareupdates einen merkantilen Minderwert aufweise, keinen Mangel zu erkennen. Dieser Vortrag erschöpft sich vielmehr in wagen Prognosen, was zu einer hinreichenden Substantiierung des Vortrages nicht ausreicht. Der von dem Kläger angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens würde auch vorliegend wiederum zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen, da die Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines etwaigen Wertverlustes ins Blaue hinein aufgestellt wurde. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, dass das Fahrzeug aufgrund der Manipulationen an dem Motor "einen deutlich geringeren Wert" habe, dass es auch nach Durchführung des Softwareupdates einen niedrigeren Wiederverkaufswert habe als Fahrzeuge mit Dieselmotor, die nicht mit einer entsprechenden Manipulationssoftware ausgestattet seien. Weiter hat er hierzu lediglich ausgeführt, dass es "hinreichend wahrscheinlich" sei, dass "Dieselfahrzeuge nahezu unverkäuflich werden oder zumindest einem massiven Preisverfall unterliegen werden" und dass "viele Gebrauchtwagenhändler und auch solche, die Fahrzeuge der Beklagten erwerben, … nicht bereit [sind], überhaupt Fahrzeuge mit einem Motor EA 189 zu kaufen oder in Zahlung zu nehmen". Auch diese Behauptungen wurden ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines etwaigen Wertverlustes ins Blaue hinein aufgestellt, zumal der Kläger weder konkrete Anknüpfungspunkte für diese Behauptungen benannt hat noch eine Bezifferung des von ihm behaupteten Wertverlustes vorgenommen hat.

c)

Letztlich kann auch dem Vortrag des Klägers auch nicht gefolgt werden, nach dem ein Mangel aufgrund der fehlenden Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug begründet sein soll. Denn mit der Freigabeerklärung des Kraftfahrtbundesamt vom 21.07.2016 wird bestätigt, dass die von der Beklagten für die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.

II.

Die klageweise geltend gemachten Ansprüche folgen auch nicht aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. mit § 263 StGB.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung.

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderem vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ließ sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Kläger einen vorsätzlich zugefügten Schaden erlitten hat.

Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 einen subjektiven Einschlag. Es sind gerade auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42).

a)

Ein Schaden kann hier zunächst nicht darin gesehen werden, dass der Kläger einen Vertrag geschlossen hat, den er nicht schließen wollte.

Eine Verletzung der Dispositionsfreiheit des Klägers, durch welche sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet sei, ließ sich durch das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers nicht feststellen.

Soweit der Kläger schriftsätzlich dargelegt hatte, dass es ihm beim Kauf auch auf die Umweltfreundlichkeit angekommen sei und dass er das Fahrzeug in Kenntnis der tatsächlichen Abgaswerte (egal ob Stickoxide, Kohlendioxidausstoß, Feinstaubbelastung) auf keinen Fall erworben hätte, niemals hätte er sich dann für ein Dieselfahrzeug entschieden, sondern für eine andere Antriebsart, ist der Kläger bezüglich dieser von der Beklagten bestrittenen Tatsache beweisfällig geblieben. Der Kläger hat offen und ehrlich angegeben, dass für seine Entscheidung, ein Fahrzeug des konkret streitgegenständlichen Typs (Audi Q3) zu erwerben, jedenfalls nicht die Abgaswerte des Fahrzeugs von Bedeutung waren. Er hat ausrücklich erklärt, sich über Stickoxidwerte keine Gedanken gemacht zu haben. Vielmehr hat er ausgeführt, dass dieses Fahrzeug ihm und seiner Ehefrau gefallen habe, dass es ihnen "Freude" bereiten sollte und dass für ihn die Verbrauchswerte von Bedeutung waren. Zudem hätten er und seine Frau schon immer sportliche und geländetaugliche Fahrzeuge gefahren, so sei das Vorgängerfahrzeug ebenfalls ein SUV des Typs BMW X3 gewesen. Im Übrigen erscheint es dem Gericht sogar überaus als fernliegend, dass der Kläger - über die zutreffende Höhe der Abgaswerte informiert - aus ausgeprägtem Umweltbewusstsein heraus den Kaufvertrag über dieses Fahrzeug nicht geschlossen hätte. Denn zu bedenken ist, dass es sich bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug um einen sogenannten "SUV" mit einem Motor handelt, der eine Leistung von 177 PS aufweist. Der Erwerb eines Fahrzeuges einer solchen Kategorie ("SUV") lässt aber gerade nicht darauf schließen, dass der Käufer ein besonderes Interesse an einer Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges haben könnte (s.a. LG Bamberg, Endurteil vom 24.10.2016 - 2 O 21/16). Im Übrigen hat der Kläger, gezielt danach gefragt, inwiefern Umweltgesichtspunkte für ihn eine Rolle gespielt haben, angegeben, dass für ihn insoweit ebenfalls wiederum nur der Aspekt der Verbrauchswerte von Bedeutung gewesen ist.

Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht in seiner Vorstellung über die Gesetzmäßigkeit des Fahrzeugs verletzt worden.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers im Verhandlungstermin ist zwar nicht davon auszugehen, dass er sich beim Erwerb des Fahrzeugs überhaupt Gedanken über dessen Gesetzmäßigkeit gemacht hatte. Grundsätzlich kann aber unterstellt werden, dass ein durchschnittlicher Käufer beim Kauf davon ausgeht, ein Fahrzeug zu erwerben, welches für ihn im allgemeinen Straßenverkehr nutzbar ist. Dies setzt die dafür notwendigen technischen Genehmigungen voraus, so dass der durchschnittliche Käufer sich üblicherweise zumindest dahingehend Gedanken macht, dass das Fahrzeug über diese zur Nutzung im öffentlichen Verkehr erforderlichen Genehmigungen verfügt. Darüber hinaus ist ohne weitere Angaben des Klägers hierzu allerdings nicht zu unterstellen, dass er beim Kauf des Fahrzeuges über die grundsätzliche Verwendbarkeit des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr hinaus an der Gesetzeskonformität des streitgegenständlichen Fahrzeuges interessiert gewesen ist.

Die nach diesen Maßstäben zu unterstellende Vorstellung des Klägers, dass das Fahrzeug über die notwendigen Genehmigungen zur Nutzung im Straßenverkehr verfügt hat, ist jedoch nicht verletzt worden.

Ein Widerruf der Typgenehmigung mit Wirkung für alle Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs droht nicht. Das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Behörde hat das ihm zustehende Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten. Es ist vielmehr nach § 25 II EG-FGV vorgegangen, indem es Nebenbestimmungen erlassen hat, durch welche die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs gewährleistet werden sollen. Die Beklagte hat sodann in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt einen Maßnahmenplan entwickelt, der die Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Softwareupdate vorsieht. Da die Beklagte die vom Kraftfahrtbundesamt vorgesehenen Maßnahmen vollständig umsetzt, ist auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass ein Verlust der Typengenehmigung droht, zumal im streitgegenständlichen Fall das Softwareupdate auch tatsächlich schon am Fahrzeug des Klägers vorgenommen wurde.

b)

Soweit der Kläger einen Wertverlust des Fahrzeuges am Gebrauchtwagenmarkt behauptet, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Schaden des Klägers. Die entsprechende Behauptung des Klägers war bereits nicht substantiiert genug, um über sie Beweis zu erheben, ohne dass eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts erfolgt wäre.

Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass infolge der Manipulationen ein merkantiler Minderwert der betroffenen Dieselfahrzeuge zu verzeichnen sei, diese seien nahezu unverkäuflich oder unterlägen zumindest einem massiven Preisverfall. Dies wurde von ihm jedoch weder nachvollziehbar dargelegt noch durch überprüfbare Anhaltspunkte untermauert. Dies wäre dem Kläger aber im zumutbaren Rahmen möglich gewesen, da der Kraftfahrzeugmarkt schon grundsätzlich durch die etwa monatlich erscheinenden Schwacke-Listen sehr transparent ist und zudem gerade die Auswirkungen des streitgegenständlichen "Abgas-Skandals" auf das Marktgeschehen Gegenstand regelmäßiger Marktbeobachtungen und Presseveröffentlichungen sind. Dem Kläger hätte es daher oblegen, etwaige Wertverschiebungen, die gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung und nicht etwa darauf zurückzuführen sind, dass Dieselfahrzeuge aus anderen Gründen in der Gunst des Marktes nachgelassen haben, bezogen auf sein konkretes Fahrzeug darzulegen.

Im Übrigen hat sich selbst bei einem unterstellten geringeren Wiederverkaufswert dieser bisher mangels Verkaufs des Fahrzeugs nicht realisiert. Zwar ist im Rahmen des § 826 BGB auch schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichend. Von einer solchen schadensgleichen Vermögensgefährdung dürfte jedoch erst dann auszugehen sein, wenn der endgültige Schadenseintritt schon derart sicher bevorsteht, dass es nicht noch einer eigenständigen Handlung des Klägers selbst bedarf. Dies wäre in diesem Fall jedoch notwendig, da es noch des Entschlusses des Klägers bedarf, sein Fahrzeug tatsächlich zu verkaufen und es dann auch zu dem Abschluss eines Kaufvertrages mit einem niedrigeren Kaufpreis kommen muss. Dass der Kläger aber überhaupt beabsichtigt, das von ihm erworbene Fahrzeug veräußern zu wollen, ist nicht ersichtlich.

c)

Ebenfalls sind auch keine Umstände konkret dargelegt worden, aus denen sich ein Schaden wegen einer möglicherweise verringerten Lebenszeit des Fahrzeuges bzw. Gesamtlaufleistung ergeben könnte.

d)

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den vom Kläger im Zusammenhang mit dem Update bzw. der Umprogrammierung des Fahrzeuges behaupteten negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug keine vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte.

Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Kläger schriftsätzlich behaupteten negativen Effekte des Updates - insbes. erhöhter CO2-Ausstoß, höhere Rußentwicklung - tatsächlich eingetreten sind. Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug - wie vom Kläger im Verhandlungstermin vorgetragen - nach dem Update "nicht mehr so sportlich fährt wie früher", "anders zieht als früher" bzw. Zündaussetzer aufgetreten sind. Selbst wenn diese Umstände tatsächlich so gegeben sein sollten, läge darin jedenfalls keine vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte.

Bezüglich einer möglichen Schädigung durch das Update selbst fehlt es am Vorsatz der Beklagten.

Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/11).

Im Rahmen der Schädigung durch eine juristische Person ergibt sich aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15).

Bezogen auf das Update der Motorensoftware ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aber kein Vorsatz des Vorstandes der Beklagten für eine Schädigung des Klägers. Das Bekanntwerden der manipulierten Software und die Notwendigkeit, Millionen Fahrzeuge mit einem Software Update auszustatten, stellt einen erheblichen Imageverlust für die Beklagte dar. Der Beklagten dürfte daher im Rahmen der Nachbesserung der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge vor allem daran gelegen sein, durch die Update-Maßnahmen den geforderten Standard dieser Fahrzeuge schnellstmöglich herzustellen und nicht durch bewusst unzureichende Maßnahmen den Skandal noch weiter in die Länge zu ziehen. Es widerspricht dagegen der Lebenserfahrung, dass die Beklagte es billigend in Kauf nimmt oder absichtlich versucht, durch unzureichende Updatemaßnahmen sich erneut der Gefahr eines weitreichenden Imageverlustes auszusetzen, welcher ihr Markenprofil und ihre wirtschaftliche Stabilität über die bereits zu verzeichnenden Verluste hinaus noch weiter schädigen würde. Dies gilt insbesondere auch, da sich die Beklagte bewusst sein muss, im Rahmen der Updatemaßnahmen unter besonderer medialer und staatlicher Kontrolle zu stehen.

Eine mögliche Schädigung durch das Update stellt auch keinen kausal zurechenbaren Schaden im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Aufspielen der manipulierten Software dar.

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen ist hier jedenfalls diese Kausalkette nicht mehr von einem möglicherweise ursprünglich bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz umfasst. Wird unterstellt, dass die organschaftlichen Vertreter der Beklagten es ursprünglich zumindest billigend in Kauf genommen haben, den Verbrauchern durch das Aufspielen der manipulierten Software die Einhaltung tatsächlich nicht erreichter Umweltstandards vorzuspielen und diese so zum Kauf der Fahrzeuge der Beklagten zu bewegen, schloss dieser Vorsatz nicht auch mit ein, die Käufer auch durch weitere Updates zu schädigen.

Grundsätzlich gilt im Rahmen von § 826 BGB zwar, dass die vom Geschädigten erlittene primäre Interessenverletzung vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss, nicht aber die Schadensfolgen, die sich aus dieser Primärverletzung ergeben, sowie die Einzelheiten des Kausalverlaufs (vgl. BGH VersR 2008, 495 (496) Rn. 16). Nach Ansicht des Gerichts geht es jedoch zu weit, diesen Vorsatz hier auch darauf zu beziehen, dass die Beklagte unter der Aufsicht des Kraftfahrtbundesamt als staatliche Aufsichtsstelle ein Update zur Beseitigung der manipulierten Software erstellen musste, welches dann zu möglichen weiteren Mängeln an dem Fahrzeug der Käufer führt.

Gerade in dem Hinzutreten der staatlichen Aufsichtsstelle liegt eine wesentliche Abweichung von dem Kausalverlauf, den sich die Organe der Beklagten bei der ursprünglichen Entscheidung über das Aufspielen der Software vorgestellt haben dürften.

2.

Der klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB herleiten.

Ohne auf die Frage nach einer möglichen Täuschung des Klägers durch die Beklagten einzugehen, fehlt es jedenfalls an einem durch eine solche mögliche Täuschung ausgelösten Irrtum des Klägers.

Bei der Frage, ob der Getäuschte einem auf der Täuschung basierenden Irrtum unterlagen, ist ein Irrtum dann ausgeschlossen, wenn die Information, über die getäuscht wird, dem Erklärungsempfänger gleichgültig ist (vgl. BGHSt 24, 386, 389).

Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers im Verhandlungstermin davon aus, dass dieser sich nicht für die Umweltverträglichkeit seines Fahrzeuges interessiert hat und es ihm bezüglich der Gesetzmäßigkeit des Fahrzeuges nur darauf ankam, dass er dieses im Straßenverkehr nutzen konnte. Wie oben dargelegt, hat der Kläger nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es ihm bei der Entscheidung zum Kauf auf Faktoren wie Umweltschutz oder die Frage der Gesetzmäßigkeit der in seinem Fahrzeug installierten Software angekommen sei. Vielmehr beruhte seine Entscheidung für den Erwerb dieses Fahrzeugs auf ganz anderen Motiven: Optik (Fahrzeug "gefiel"), Fahrverhalten ("sportlich", "geländetauglich") und moderate Verbrauchswerte.

Darüber hinaus steht einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ebenfalls entgegen, dass dem Kläger wie oben dargelegt kein relevanter Schaden entstanden ist. § 263 StGB verlangt jedoch, dass das Vermögen des Getäuschten konkret geschädigt wird.

Im Übrigen kommt, wie ausgeführt, eine deliktische Haftung der Beklagten hinsichtlich der ursprünglichen manipulierten Software auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil infolge des zu einer Mangelfreiheit führenden Software-Updates letzlich der Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen Fehlverhalten des Beklagten hinsichtlich der ursprünglichen Software unterbrochen war.

III.

In Ermangelung des Bestehens einer Hauptforderung besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S.1, 2 ZPO.

Streitwert: bis zu 45.000,00 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2018/4_O_288_17_Urteil_20180131.html - DE:LGPB:2018:0131.4O288.17.00

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