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Ein Fahrzeug, bei dem eine Software verbaut wurde, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, weist eine mangelhafte Beschaffenheit auf. Dem Kläger obliegt jedoch der Nachweis, dass der Mangel auch nach erfolgter Nachbesserung in Form des Aufspielens eines Softwareupdates noch vorhanden ist. Pauschale Behauptungen über erhöhte CO2-Werte, Kraftstoffverbrauch, Rußpartikel oder einen merkantilen Minderwert ohne greifbare Anhaltspunkte stellen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |