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Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt. (Leitsätze des Gerichts) |