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1. Bei der Ermittlung, ob im Rahmen der Neulieferung auch die Lieferung eines Fahrzeugs aus einem neueren Produktionsjahr gefordert werden kann, kommt es auf die Erwartungen an das zu liefernde Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. 2. Es entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung im Kfz-Handel, dass bei Fahrzeugen nicht nur zwischen Baureihen und Modellen, sondern auch zwischen "Generationen" unterschieden wird. Auch wenn ein Fahrzeugmodell nicht grundlegend überarbeitet, sondern lediglich im Rahmen der sogenannten Modellpflege vom Hersteller weiterentwickelt wird, kann sich die weiterentwickelte Version so sehr vom alten Modell unterscheiden, dass es sich nicht um das "gleiche" Fahrzeug handelt. 3. Inwiefern die Änderungen an einem Fahrzeugmodell so gravierend sind, dass ein Fahrzeug aus einem neueren Produktionsjahr nicht mehr dem ursprünglich gekauften Fahrzeug "gleicht", kann nicht abstrakt festgestellt, sondern muss für jeden Fahrzeugtyp gesondert unter Berücksichtigung des Marktverständnisses und der Bedeutung der zwischenzeitlichen Veränderungen am Fahrzeugmodell bewertet werden. Eine "Ungleichheit" der Fahrzeuggenerationen ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Hersteller den Motor des Fahrzeugtyps grundlegend überarbeitet. 4. Der Käufer eines (damals) fabrikneuen Audi Q3 aus dem Jahr 2013 kann keine Neulieferung eines fabrikneuen Audi Q3 aus dem Jahr 2018 fordern. 5. Weder der Änderungsvorbehalt zugunsten des Herstellers in Ziff. IV.6. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VW-Konzerns noch europäisches Verbrauchsgüterkaufrecht begründen weitergehende Rechte des Käufers bei einer Neulieferung. (Leitsätze des Gerichts) |