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Ein Fahrzeug, das eine Manipulationssoftware aufweist, mit der Folge, dass im realen Fahrbetrieb die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte überschritten werden, stellt jedenfalls eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, welche der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es nach § 441 Abs. 1 S. 2 BGB nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |