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1. Eine auf die Verpflichtung des Herstellers eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs zum Schadenersatz gerichtete Feststellungsklage ist zulässig, sofern nicht nur ein Rückabwicklungsinteresse besteht, sondern darüber hinaus weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Kraftfahrtbundesamt und/oder ein Verwaltungsgericht Nutzung und Zulassungsfähigkeit des betroffenen Fahrzeugs für rechtswidrig erachten und dadurch weiterer Schaden entsteht. 2. Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Sachmangel dar. 3. Es besteht ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt. (Leitsätze des Gerichts) |