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Der Hersteller eines Dieselfahrzeugs schädigt den Käufer vorsätzlich und sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, indem er ein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware in Verkehr bringt, die den Betrieb auf einem Prüfstand erkennt und die Abgasbehandlung manipuliert. Der Schaden besteht im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug, das in Kenntnis der Manipulation nicht erworben worden wäre. Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |