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Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Fahrzeughändler im Abgasskandal besteht nicht aufgrund arglistiger Täuschung des Händlers, da dieser keine eigene Arglist zeigte. Jedoch besteht ein Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs gemäß § 346 BGB. Der Fahrzeughersteller ist für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren, schadensersatzpflichtig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |