|
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. Dies gilt auch für eine Leasinggesellschaft mit eigener Rechtsabteilung bei einem unstreitigen Auffahrunfall mit klarer Haftungslage und kooperativem Regulierungsverhalten des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |