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Bei der Regulierung von Verkehrsunfallsachen ist die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst, so lange dieser die Beauftragung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte. Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Umständen im Einzelfall, wobei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH danach zu differenzieren ist, ob es sich rechtlich um einen einfach gelagerten Fall handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen einfach gelagerten Rechtsfall, bei dem keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |