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Ein im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals mangelhaftes Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Modellreihe, da die Nacherfüllung lediglich eine nachträgliche Erfüllung der ursprünglichen Verkäuferpflichten darstellt und der Käufer das erhalten soll, was er vertraglich zu beanspruchen hatte, nicht aber ein anderes, aktualisiertes Produkt. Ein speziell für einen Käufer konfiguriertes Fahrzeug ist zudem als Stückschuld anzusehen, was die Auswahlmöglichkeiten für eine Ersatzlieferung weiter einschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |