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Landgericht Bielefeld v. 05.12.2017: Zur Neuwagenentschädigung bei Überschreitung der Kilometergrenzen und der Frist für die Erstzulassung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 05.12.2017 - 2 O 47/17) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung kommt in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht, wobei auch dann erhebliche Beschädigungen des Fahrzeugs vorliegen müssen. Bei einer die Grenze von 1.000 km übersteigenden Laufleistung ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur möglich, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten KFZ auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann, wobei die Grenze für solche Ausnahmefälle bei 3.000 km zu ziehen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gewährleistung - Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Neuwagenentschädigung liegen nicht vor.

Das Gericht schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an, nach der ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht kommt. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch die von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen gebilligte Fahrleistung von maximal 3.000 km für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist mit knapp 10 % deutlich überschritten. Dass dieser Wert möglicherweise nach Abzug der bei der Überführungsfahrt zurückgelegten Strecke leicht unterschritten wäre, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich für die Frage einer Neuwertigkeit des Fahrzeugs kann nicht sein, ob die zurückgelegte Fahrleistung bei einer Überführungsfahrt oder einer sonstigen Fahrt angefallen ist.

Ob die von der Rechtsprechung bislang gezogenen Grenzen im Hinblick auf die Fahrleistung änderungsbedürftig sind, wie die Klägerin meint, ist sehr fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Klägerin meint, auf Grund der technischen Entwicklung sei ein Fahrzeug, insbesondere ein so hochwertiges Fahrzeug wie das verunfallte, länger "neu" als früher. Dieser Ansatz scheint sehr zweifelhaft. Es ist vielmehr gerade so, dass gerade bei besonders hochwertigen Neuwagen die Neuwertigkeit, wenn man diese auf den Marktwert bezieht, allein durch eine Zulassung des Fahrzeugs erheblich sinkt, ohne dass dieses überhaupt gefahren worden sein müsste. Wenn letzteres der Fall war, gilt dies in erhöhtem Maße.

Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, die bislang von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen von 1.000 km Laufleistung bzw. 3.000 km Laufleistung in Ausnahmefällen zu verändern.

Im Übrigen erscheinen auch die Ausnahmevoraussetzungen für einen Anspruch auf Neuwertentschädigung bei einer Laufleistung von bis zu 3.000 km nicht substantiiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug zur Reparatur auf eine Richtbank muss, genügt noch nicht. Auch bei einer Laufleistung von unter 1.000 km ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung, dass das Fahrzeug erhebliche Beschädigungen erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, kommt auch dann eine Entschädigung auf Neuwagenbasis nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2009, 3022; zitiert nach Juris).

Bei einer die Grenze von 1.000 km übersteigenden Laufleistung kommt eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten KFZ auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH VersR 1984, 46; zitiert nach Juris).

Ob hiervon ausgegangen werden kann, scheint sehr fraglich.

Wie bereits dargelegt, kann diese Frage jedoch dahinstehen, da auch die Grenze der Laufleistung für solche Ausnahmefälle bei 3.000 km zu ziehen ist - die überschritten sind - und im Übrigen die Grenze einer Erstzulassung vor maximal einem Monat ebenfalls deutlich überschritten ist. Das Fahrzeug war bereits sechs Wochen lang zugelassen; die Monatsfrist ist daher nicht nur geringfügig überschritten.

Auch die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis liegen nicht vor, so dass der Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 1.630,02 Euro nicht zusteht. Ein gesteigertes Integritätsinteresse bezieht sich immer auf das verunfallte Fahrzeug, welches die Klägerin jedoch gerade nicht weiter nutzen wollte und verkauft hat. Voraussetzung wäre jedoch gewesen, dass sie es hätte reparieren lassen und zumindest weitere sechs Monate genutzt hätte.

Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Angelegenheit war auch nicht so überdurchschnittlich schwierig, dass mehr als der von der Beklagten erstattete Gebührensatz von 1,3 erstattungsfähig wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2017/2_O_47_17_Urteil_20171205.html - DE:LGBI:2017:1205.2O47.17.00

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