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Ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung kommt in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht, wobei auch dann erhebliche Beschädigungen des Fahrzeugs vorliegen müssen. Bei einer die Grenze von 1.000 km übersteigenden Laufleistung ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur möglich, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten KFZ auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann, wobei die Grenze für solche Ausnahmefälle bei 3.000 km zu ziehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |