Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 28.11.2017: Kausalität von HWS-Distorsion und fehlende Kausalität von Vorhofflimmern/Schlaganfall nach Verkehrsunfall; Schmerzensgeldbemessung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 28.11.2017 - 2 O 298/13) hat entschieden:

   Ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades kann unfallbedingt wahrscheinlich sein, wenn es innerhalb weniger Wochen vollständig abklingt und keine Folgeschäden hinterlässt. Eine Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für ein zwei Wochen nach dem Unfall festgestelltes Vorhofflimmern und einen Schlaganfall ist nicht feststellbar, wenn die Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhanges äußerst gering ist und konkurrierende Ursachen als ungleich wahrscheinlicher anzusehen sind. Auch nach der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO bedarf es der Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs; eine bloße Möglichkeit stellt bei weitem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die durch Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 18.11.2014 ausgeurteilten Beträge hinaus an den Kläger zu 2. weitere 300,00 € Schmerzensgeld und weitere 25,00 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage erneut abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. und der Beklagten in beiden Verfahren erster Instanz haben der Kläger zu 2. 96 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 4 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2. allein zu tragen.

Im Übrigen - im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. - bleibt es bei der Entscheidung gemäß Urteil vom 18.11.2014.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Gründe:


Die Klage erweist sich auch nach Durchführung der umfangreichen ergänzenden Beweiserhebung - soweit noch rechtshängig - als nur in sehr geringem Umfang begründet, im Wesentlichen unbegründet.

Der dem Gericht seit langem als zuverlässig und kompetent bekannte Sachverständige S. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass alle feststellbaren Belastungswerte unterhalb der in der Literatur genannten Werte liegen, die für eine Verletzungsgefahr sprechen. Aus technischer Sicht sei eine Insassenverletzung daher nicht nachvollziehbar. Auch bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen haben sich keine abweichenden Aspekte ergeben.

Der dem Gericht ebenfalls seit vielen Jahren als zulässig und kompetent bekannte Sachverständige Prof. Dr. I. hat - unter Berücksichtigung der niedergelegten Diagnosen des den Kläger nach dem streitgegenständlichen Unfall behandelnden Arztes Dr. Q. vom 21.03.2013 (Anlage B 6; Blatt 80 d. A.), vom 13.06.2013 (Anlage K 3; Blatt 31 d. A.) und vom 14.08.2014 (Blatt 100, 101 d. A.) festgestellt, dass allenfalls eine HWS-Distorsion vom Schweregrad 1 unfallbedingt nachvollziehbar sei. Diese komme einer Bänderdehnung gleich, die innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen vollständig abheilt und keine Folgeschäden hinterlässt und liegt unterhalb der Verletzungsgrenze für Strukturen des Körpers, also von Knochen oder Weichteilstrukturen.

Unter Berücksichtigung der genannten Untersuchungen und Diagnosestellung des Dr. Q. und der genannten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I. in Verbindung mit den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter hält das Gericht es nunmehr für wahrscheinlich, dass der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades davongetragen hat, welches jedoch innerhalb weniger Wochen vollständig abgeklungen ist und keine Folgeschäden hinterlassen hat.

Da bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger zu 2. nach dem Unfall unter körperlichem Unwohlsein, eingeschränkter Belastbarkeit und Beklommenheit gelitten hat, und somit eine unfallbedingte Primärverletzung bereits feststand, genügt hinsichtlich der weitergehenden oben dargestellten Beeinträchtigungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Unter Berücksichtigung des Gesamtverletzungsbilds erscheint dem Gericht nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € angemessen, so dass die Beklagten noch - wie ausgeurteilt - weitere 300,00 € Schmerzensgeld zu zahlen haben.

Die weitergehende Schmerzensgeldforderung des Klägers zu 2. ist unbegründet.

Entgegen der Behauptung des Klägers zu 2. ist eine Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls für das unstreitig zwei Wochen nach dem Unfall festgestellte Vorhofflimmern und dem Schlaganfall nicht feststellbar. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat in ausführlicher und überzeugender Weise begründet, dass eine Ursächlichkeit zwar grundsätzlich denkbar und daher nicht auszuschließen ist, dass sich für einen solchen Ursachenzusammenhang aber keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben haben; die Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhanges sei äußerst gering; konkurrierende Ursachen wie die verschiedenen vorbestehenden Herzerkrankungen des Klägers zu 2. seien als Ursache des Vorhofflimmerns und damit auch des Schlaganfalls als ungleich wahrscheinlicher anzusehen. Auch wenn eine solche Ursächlichkeit nicht gänzlich auszuschließen sei, sei ihm, dem Sachverständigen, als Chefarzt (Leiter einer Abteilung für Kardiologie und internistische Intensivmedizin) aus 20 Jahren klinischer Erfahrung kein Fall bekannt, in der ein solcher Ursachenzusammenhang bestanden habe.

Es gibt auch keinerlei Anlass, anstelle des Sachverständigen Prof. Dr. T. nunmehr einen anderen Sachverständigen mit der gleichen Fragestellung zu beauftragen oder, wie vom Kläger zu 2) hilfsweise beantragt, eine ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. T. anzuordnen. Die vom Kläger zu 2) - insbesondere mit Schriftsatz vom 17.10.2017 - gegenüber dem Sachverständigen erhobenen Vorwürfe, die zum einen dahin gehen, dass diesem mangelnde Kompetenz vorgeworfen wird, zum anderem dahin, dieser Stelle völlig überhöhte Anforderungen an die Ursächlichkeit zwischen Autounfall und dem Vorhofflimmern, sind unbegründet. So hat der Sachverständige in überzeugender Weise dargelegt, dass die Behauptung des Klägers zu 2), ein Vorhofflimmern trete nicht anlasslos auf, eben nicht zutreffe. Die klinische Erfahrung besage etwas anderes. Die vom Kläger zu 2. in dem genannten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen gehen vielfach lediglich dahin, ob von ihm dargestellte Beschwerden mit einem Vorhofflimmern vereinbar seien, wobei etwa bereits vom OLG Hamm bestätigt wurde, dass in der Tat ein unfallbedingter Schock im medizinischen Sinne nicht feststellbar ist. Die vom Kläger in mehreren Varianten aufgeworfene Frage, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Vorhofflimmern möglich ist, ist nicht relevant. Auch hat der Sachverständige Prof. Dr. T. keine "völlig überhöhten Anforderungen" an die Ursächlichkeit gestellt. Auch nach der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO bedarf es der Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Wie bereits dargelegt, ist der Ursachenzusammenhang extrem unwahrscheinlich. Eine bloße Möglichkeit stellt bei weitem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dar.

Dem Kläger sind somit neben dem oben genannten weiteren Schmerzensgeld von 300,00 € lediglich noch weitere 25,00 € Unkostenpauschale zuzusprechen, wie geschehen.

Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Behandlungskosten des Dr. Q. hat der Kläger nicht, da diese durch das Vorhofflimmern veranlasst wurden, dessen Unfallbedingtheit jedoch, wie dargelegt, nicht feststellbar ist.

Es bleibt auch dabei, dass der Feststellungsantrag unbegründet ist. Die feststellbar unfallbedingten Beschwerden des Klägers waren nicht gravierend, so dass diesbezügliche Folgeschäden ausscheiden.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 280 BGB zu. Durch die Zuerkennung weiterer 325,00 € wird gegenüber dem im Urteil vom 18.11.2014 für begründet erklärten Anspruch kein Gebührensprung erreicht, so dass keine höheren vorgerichtlichen Anwaltskosten zugrunde zu legen sind. Die mit Urteil vom 18.11.2014 zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ohnehin leicht überhöht, da versehentlich das RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde gelegt wurde; die diesbezüglichen Gebühren sind jedoch vorher entstanden.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2017/2_O_298_13_Urteil_20171128.html - DE:LGBI:2017:1128.2O298.13.00

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