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Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist nur geboten, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegt. Die Frage, ob der Einsatz des Messsystems ESO ES 3.0 (Softwareversion 1.004) auch dann als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist, wenn der verwendete Schlüssel nicht ausgelesen und registriert wurde, nötigt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn das Tatgericht das Messergebnis einer individuellen Überprüfung unterzogen hat und diese keine Zweifel an der Validität und Verwertbarkeit des Messergebnisses aufwirft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |