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Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt. (Leitsätze des Gerichts) |