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Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt und einen Fahrzeugbrand verursacht, stellt ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der einem Dritten Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits längere Zeit abgestellt war oder sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |