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Ein Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes zu gewähren, auch wenn die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abgasskandal noch ungeklärt ist und eine gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Ausgang des Rechtsstreits besteht. Eine Beschränkung des Deckungsschutzes dahingehend, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte nur in beschränktem Umfang geltend macht, etwa durch eine automatische Anrechnung von Gebrauchsvorteilen, ist unzulässig, da es dem Verkäufer obliegt, Ansprüche zu seinen Gunsten zu beziffern und geltend zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |