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Ein Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere Rücktritt vom Kaufvertrag, sowie von Ansprüchen aus Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Schadensersatzansprüchen nach einem Fahrzeugkauf zu gewähren. Eine Beschränkung des Deckungsschutzes auf die Geltendmachung von Rechten nur unter Anrechnung von Gebrauchsvorteilen ist nicht zulässig, da eine automatische Saldierung nicht stattfindet und es dem Verkäufer obliegt, Ansprüche auf Gebrauchsvorteile zu beziffern. Es besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Zusammenhang mit manipulierter Software. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |