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Ein PKW, der aufgrund einer eingebauten Software im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vortäuscht, als er im Fahrbetrieb entsteht, weist bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben. Dieser Mangel berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |