|
Der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB umfasst nicht die Lieferung eines Nachfolgemodells aus einer aktuellen Modellreihe, wenn der ursprünglich gekaufte Wagen mangelhaft war. Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat, nämlich eine mangelfreie, aber gleichartige und gleichwertige Sache, nicht ein fundamental anderes Produkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |