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Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 15.419,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B durch die Beklagte zu 2.) resultieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Rücknahme des unter Ziffer I. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |