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Die Regelung in Ziffer C VIII 7. des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Köln ist in Bezug auf mehrfach zurückverwiesene Verfahren wegen Verstoßes gegen § 354 Abs. 2 StPO rechtswidrig, wenn sie die Zuständigkeit einer bereits mit der Sache befassten Abteilung nicht ausschließt. Ein "anderer Spruchkörper" im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ist ein solcher, der sich unabhängig von seiner personellen Besetzung in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |