Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bochum v. 17.08.2017: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegener Abschalteinrichtung im VW Touran




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 17.08.2017 - 8 O 26/17) hat entschieden:

   Ein Pkw, der eine vorschriftswidrige Abschalteinrichtung enthält, ist mangelhaft, da er nicht die übliche Beschaffenheit hinsichtlich gesetzmäßiger Prüfung und Zulassung aufweist. Das arglistige Verschweigen dieses Mangels durch den Hersteller, dessen Kenntnis und Vorsatz seiner Organmitglieder und Mitarbeiter zuzurechnen sind, berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung. Eine spätere behördliche Genehmigung einer Nacherfüllungsmöglichkeit steht einem bereits wirksam erklärten Rücktritt nicht entgegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.667,27 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW Touran Comfortline 1, 6 I TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) #, amtliches Kennzeichen #, zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1 im Übrigen in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.358,86 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des zuvor bezeichneten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die weitestgehend zulässige Klage ist nahezu in Gänze begründet.

1. Die Klägerin hat gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw. Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten.

a. Die Klägerin hat gegenüber der Klägerin wirksam den Rücktritt gem. § 349 BGB erklärt. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 10.08.2017 selbst eingeräumt, dass sie die Rücktrittserklärung vom 05.10.2016, adressiert an den vermittelnden Händler, als Rücktrittserklärung gegenüber sich selbst ansah. Zwar war diese Erklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Namen des Ehemannes der Klägerin abgegeben worden. Mit Schreiben vom 07.10.2016, vorgelegt als Anlage JFM 6, hat die Beklagte jedoch bestätigt, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass der Prozessbevollmächtigte nicht den Ehemann der Klägerin, sondern die Klägerin selbst vertrete. Demnach hat die Beklagte auch zur Kenntnis genommen, dass die Rücktrittserklärung vom 05.10.2016 tatsächlich im Namen der Klägerin abgegeben wurde. Ohnehin hat die Klägerin durch die Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw konkludent den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil v. 25.09.2014 - 22 U 2/14 = BeckRS 2014, 23200, dort Rn. 41; H. Schmidt in Beckscher Onlinekommentar, BGB, Stand: 15.06.2017, § 349 Rn. 3 m.w.N.).

b. Es lag auch ein zum Rücktritt berechtigender Grund vor. Ein solcher ist vorliegend darin zu sehen, dass der Pkw mangelhaft war und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war.

aa. Der Pkw war mangelhaft. Er hatte bei Übergabe an die Klägerin nicht die Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Ein Kunde darf regelmäßig davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug alle Zulassungsvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt und entsprechende Prüfungen ordnungsgemäß und vorschriftsgemäß durchlaufen hat. Der Pkw enthielt eine Abschalteinrichtung, die zu Ergebnissen bei der Prüfung des Schadstoffausstoßes unter Laborbedingungen führte, welche wiederum von denen unter Alltagsbedingungen abwichen. Hierdurch wurde der Pkw bzw. das Pkw-Modell nicht gesetzmäßig und ordnungsgemäß geprüft und zugelassen und der Pkw wich von dem ab, was der durchschnittliche Kunde erwartet (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss zu Prozesskostenhilfe v. 21.06.2016 - 28 W 14/16). Dabei ist unerheblich, dass regelmäßig Untersuchungen von Kfz unter Laborbedingungen von denen unter Alltagsbedingungen abweichen. Vorliegend waren die Abweichungen durch die vorhandene, vorschriftswidrige Abschalteinrichtung bedingt und somit nicht von einem durchschnittlichen Kunden zu erwarten (so auch unter anderem LG Paderborn, Urteil v. 15.02.2017 - 4 O 231/16 = BeckRS 2017, 105985 m.w.N.). Die Vorschriftswidrigkeit der Abschalteinrichtung wurde bereits vom KBA selbst festgestellt, wie sich aus der Bestätigung des KBA vom 14.12.2016 ergibt. Demnach waren die freigegebenen Maßnahmen geeignet, die Vorschriftmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Die Vorschriftmäßigkeit war demzufolge zuvor, also ohne Durchführung des Updates, nicht vorhanden.

bb. Ob die Klägerin durch die Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06. und 07.10.2016 an die Beklagte eine angemessen Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt hat, kann dahinstehen. Die Klägerin durfte jedenfalls gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten, da sie von der Beklagten getäuscht bzw. ihr der bestehende Mangel des Pkw arglistig verschwiegen wurde.

Die Beklagte hat der Klägerin arglistig verschwiegen, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse nicht gesetz- bzw. vorschriftsmäßig erfolgten, da eine Abschaltvorrichtung in dem Pkw vorhanden war. Das Verschweigen dieses Mangels war auch arglistig, da es vorsätzlich geschah (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 Rn. 11). Die Beklagte hatte eine entsprechende Kenntnis von dem Mangel, sowohl bei Abschluss des Kaufvertrages als auch bei Herausgabe des Fahrzeuges und somit bei Gefahrübergang. Ihr ist das Wissen und der Vorsatz der an der Softwaremanipulation und der Täuschung hierüber beteiligten Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen. Eine solche Zurechnung erfolgt bei einer juristischen Person wie der Beklagten nach den allgemeinen Regeln der §§ 831, 31 BGB (Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 37). Grundsätzlich muss, damit eine Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissens- bzw. Vorsatzelement bei dem jeweiligen Organmitglied oder Mitarbeiter festgestellt werden (Wagner, a.a.O.). Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies grundsätzlich zu Lasten der hier beweisbelasteten Klägerin. Vorliegend ist jedoch die Beklagte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darlegungspflichtig. Dies folgt daraus, dass die Klägerin nicht mehr vortragen kann, als sie vorliegend getan hat. Die Klägerin könnte zwar davon ausgehen, dass etwa der damalige Vorstandsvorsitzende Kenntnis von der Softwaremanipulation hatte oder diese sogar angewiesen hat. Es ist ihr aber nicht möglich, hierzu näher vorzutragen, da dies Kenntnis von den internen Strukturen und Abläufen sowie konkreter, im Einflussbereich der Beklagten liegender Geschehnisse voraussetzen würde. Insofern obliegt es der Beklagten, zu den Kenntnissen ihrer Organmitglieder und Mitarbeiter vorzutragen, was ihr auch zumutbar ist. Dies hat sie jedoch versäumt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass eine Aufarbeitung des Abgasskandals momentan erfolge, jedoch noch keine näheren Kenntnisse hierdurch erlangt worden seien. Dies geht zu ihren Lasten, weswegen von entsprechenden zurechenbaren Kenntnissen und dem daraus folgenden Vorsatz, auch gerichtet auf ein Verschweigen der Abschalteinrichtung gegenüber den Endkunden auszugehen ist (so auch LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16 = VuR 2017, 111; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16 und LG Kleve LG Kleve, Urteil. v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16 = VuR 2017, 232).

Vorliegend kann es auch dahinstehen, inwiefern der vermittelnde Autohändler in die Konzernstruktur der Beklagten eingebunden war und ob dieser sich daher Kenntnisse der Beklagten zurechnen lassen muss (hierzu bereits LG München II, Urteil v. 15.11.2016 - 12 O 1482/16 = BeckRS 2016, 124448). Selbst wenn der Autohändler als Vertreter der Beklagten gehandelt hätte, käme es gemäߠ§ 166 Abs. 2 BGB auf das Wissen der Beklagten von dem Mangel an, das - wie dargelegt - gegeben war. Dabei ist auch von einer Weisung im Sinne des § 166 Abs. 2 BGB auszugehen. Hierzu reicht es aus, dass die Beklagte die Autohändler durch die Beauftragung zum Verkauf der mangelhaften Fahrzeuge zu den entsprechenden Rechtsgeschäften veranlasst hat, da der Begriff der Weisung weit auszulegen ist (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, § 166 Rn. 11; Schubert in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2015, § 166 Rn. 95).

Infolge der arglistigen Täuschung war nach einer Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Rücktritt der Klägerin auch ohne Setzung einer Frist zu Nacherfüllung gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 2007, 835). Dem steht auch nicht entgegen, dass ab dem 14.12.2016 eine Bestätigung des KBA vorlag, wonach das erforderliche Update genehmigt worden war. Wie dargestellt, erfolgte ein wirksamer Rücktritt bereits Anfang Oktober 2016. Zu diesem Zeitpunkt lag eine behördlich genehmigte Nacherfüllungsmöglichkeit noch nicht vor, weswegen diese im Rahmen einer Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden kann. Entgegen der Ansicht des LG Paderborn (Urteil v. 17.05.2016 - 2 O 381/15) würde das Vorliegen einer solchen Nacherfüllungsmöglichkeit aber auch nicht einen besonderen Umstand darstellen, der trotz Vorliegens einer arglistigen Täuschung eine Zumutbarkeit der Nacherfüllung und somit das Erfordernis einer Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts begründen würde. Gerade weil die Beklagte auch gegenüber Behörden das Vorliegen einer Abschalteinrichtung verschwiegen hat, kann nicht allein das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung das Vertrauen in die Beklagte und von ihr durchzuführender Nacherfüllungsmaßnahmen wiederherstellen.

cc. Der Rücktritt war auch nicht wegen der Unerheblichkeit des Mangels gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob ein Mangel unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Dabei sind die Bedeutung des Mangels und sein Beseitigungsaufwand zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.2014 - VIII ZR 94/13 m.w.N; OLG Hamm, Urteil v. 12.09.2013 - 21 U 35/13). Der Unerheblichkeit steht hier entgegen, dass das KBA die Beseitigung des Mangels angeordnet hat und zur Erstellung des Updates, das den Mangel beheben soll, eine umfangreiche Absprache und schlussendlich eine Genehmigung durch das KBA erforderlich war. Eine Mangelbeseitigung, die einer behördlichen Prüfung und der anschließenden Genehmigung bedarf, ist jedoch nicht unerheblich (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 29.09.2016 -25 O 49/16; LG Paderborn, Urteil v. 15.02.2017 - 4 O 231/16). Zudem ist bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung die Erheblichkeit regelmäßig anzunehmen (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323 Rn. 32).

c. Die Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts ergibt sich aus § 346 BGB. Demnach sind der Pkw von der Klägerin an die Beklagte zurück zu übereignen und herauszugeben, die Beklagte muss an die Klägerin den gezahlten Kaufpreis erstatten. Die Klägerin hat bereits nur die Zahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung beantragt. Eine solche Nutzungsentschädigung hat sie in nicht zu beanstandender Weise nach dem Verhältnis zu dem Kaufpreis errechnet, in dem die gefahrenen Kilometern zu der Gesamtlaufleistung des Pkw stehen. Letztere schätzt das Gericht gemäߠ§ 287 ZPO auf 250.000 Km. Die in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 angegebenen gefahrenen Kilometer (29.563) hat die Beklagte sodann nicht mehr bestritten. Demnach beläuft sich die Nutzungsentschädigung auf die bereits im Antrag zu 1. berücksichtigten 3.710,48 EUR.

2. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 13.07.2017 (Az. 8 O 366/16) ausgeführt hat, folgt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte als Herstellerin des Pkw auch aus § 826 BGB, da sie die Klägerin sittenwidrig über Umstände getäuscht hat, die Einfluss auf den Abschluss des Kaufvertrages hatten.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Klägerin hat auch Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 257 BGB. Mit der Lieferung eines mangelbehafteten Fahrzeugs hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag schuldhaft verletzt. Zudem war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch notwendig und erforderlich.

5. Die Beklagte befindet sich auch mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw gemäß §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Die Klägerin hat der Beklagten den Pkw in verzugsbegründender Weise angeboten. In der Rücktrittserklärung vom 05.10.2016 hat die Klägerin auch zur Rücknahme des Pkw aufgefordert. Jedenfalls durch die Klageerhebung und des in der Klageschrift enthaltenen Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw hat die Klägerin das erforderliche Angebot abgegeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2010 - 24 U 51/10 = BeckRS 2012, 12431; Ernst in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 295 Rn. 4). Da die Pflicht am Belegenheitsort der Sache, mithin am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen war, reichte auch das wörtliche Angebot im Sinne des § 295 aus (LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 - 4 O 231/16 = BeckRS 2017, 105985). Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises im Schuldnerverzug befindet, ist kein hinreichendes Feststellungsinteresse erkennbar. Die durch den Schuldnerverzug begründeten Verzugszinsen werden bereits im Rahmen des Leistungsantrages begehrt und zugesprochen. Ein darüber hinausgehendes Interesse ist nicht erkennbar.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a,92 II, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2017/8_O_26_17_Urteil_20170817.html - DE:LGBO:2017:0817.8O26.17.00

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