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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG besteht auch bei einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Pkw, da der Unfall sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Die Frage der Haftungsverteilung hängt von den Umständen des Türöffnens und des Vorbeifahrens ab, wobei ein Anscheinsbeweis zulasten des Türöffners durch die Beweisaufnahme entkräftet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |