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Eine Restwertgarantieklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und unwirksam, wenn sie nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis abstellt, sondern auf einen vom Händler festgelegten Schätzpreis. Dies gilt insbesondere, wenn der Leasingvertrag dem Leasingnehmer keine Möglichkeit eröffnet, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |