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Landgericht Düsseldorf v. 19.07.2017: Zur Unwirksamkeit einer Restwertgarantieklausel in AGB bei Abweichen vom tatsächlichen Verkaufserlös und fehlendem Benennungsrecht für Drittkäufer




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.07.2017 - 13 O 30/16) hat entschieden:

   Eine Restwertgarantieklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und unwirksam, wenn sie nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis abstellt, sondern auf einen vom Händler festgelegten Schätzpreis. Dies gilt insbesondere, wenn der Leasingvertrag dem Leasingnehmer keine Möglichkeit eröffnet, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Leasing Restwertgarantie


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.597,50 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zuzüglich 4,60 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 76 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 24 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Leasingraten in Höhe 1.597,50 € aus dem Leasingvertrag vom 14.10.2010 zu.

1)

Der Leasingvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, da die Beklagte diesen nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Soweit die Beklagte behauptet, sie sei über den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs getäuscht worden, ist diese insoweit darlegungs- und beweisbelastet (Vergleiche Armbrüster in Münchkomm BGB, 7. Aufl. 2015 § 123 BGB Rn. 83). Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, der Fahrzeugschlüssel werde üblicherweise bei einem Werkstattbesuch ausgelesen. Weiter würden im Rahmen der Auslesung des Fahrzeugschlüssels Fahrzeugdaten wie auch der Kilometerstand elektronisch in das Computersystem des Fahrzeughändlers überspielt. Dies wurde seitens der Klägerin nicht bestritten. Diese von der Beklagten aufgezeigten Indizien, können insbesondere im Hinblick auf die vorgelegten Stellungnahmen des B, wonach bei der Rechnungserstellung ein Eingabefehler unterlaufen sei, nicht die erforderliche Überzeugung von einer Täuschungshandlung seitens der Klägerin bilden. Denn die genannten Indizien schließen es gerade nicht aus, dass bei der Übertragung der Daten aus dem System in die Rechnungsmaske Eingabefehler unterlaufen können. Weitere Beweisangebote, die die Behauptung einer Manipulation seitens der Klägerin stützen könnten, wurden nicht vorgetragen.

2)

Unstreitig hat die Beklagte die vereinbarten Leasingraten bis auf einen Restbetrag i.H.v. 1597,50 € gezahlt.

Unerheblich ist insoweit der Einwand der Beklagten, die Leasingraten seien unrichtig berechnet worden. Die Beklagte hat Leasingraten in Höhe von 386,61 € vereinbart. Soweit sie vorträgt, diese enthielten zu Unrecht Überführungskosten, Kosten für ein Servicepaket und seien zudem am Neuwert orientiert, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleiches in Höhe von 4.124,78 € aus § 535 Abs. 2 BGB iVm. Ziffer 8 Abs. 2, Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu.

1)

Die streitgegenständlichen Klauseln sind überraschend und somit gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden.

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, Rn. 17 - zitiert nach juris), welche von der Klägerin auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird. Die Einfügung des Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, Rn. 17 - zitiert nach juris). Demgemäß ist es ohne Belang, dass der Restwert einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, Rn. 26 - zitiert nach juris)

a)

Grundsätzlich ist eine Restwertgarantieklausel, wonach der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit den Betrag an den Leasinggeber zurückzahlen muss, um den der tatsächliche Wiederveräußerungswert hinter dem vereinbarten Restwert zurückbleibt, nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, Rn. 18 - zitiert nach juris).

Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch. Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder - wie hier - dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen. Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, Rn. 20 - zitiert nach juris).

Dem steht die Pflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes gegenüber. Danach muss dem Leasingnehmer zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den mutmaßlichen Händlereinkaufspreis zu zahlen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14, Rn. 7 - zitiert nach juris).

b)

Vorliegend weicht die streitgegenständliche Restwertklausel jedoch von dieser typischen Gestaltung eines Leasingvertrages derart ab, dass der Leasingnehmer mit dieser Klausel nicht zu rechnen brauchte.

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, Rn. 19 - zitiert nach juris).

Vorliegend liegen die maßgeblichen Abweichungen darin, dass es nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis ankommt, sondern auf einen Schätzpreis, den der Händler bei Rücknahme des Fahrzeugs festlegt. Hieran ändert es auch nichts, dass es dem Leasingnehmer freisteht, die Einholung eines Schiedsgutachtens zu beantragen. Indem nicht auf den tatsächlich erzielten Wiederverkaufspreis abgestellt wird, sondern auf einen hiervon womöglich abweichenden vom Händler festgelegten Schätzpreis wird das Vollamortisationsprinzip nicht vollständig umgesetzt. Hinzukommt, dass der Leasingvertrag dem Leasingnehmer keine Möglichkeit eröffnet, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, wenn der Beklagten nachträglich eine Möglichkeit eingeräumt wurde, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen bzw. einen Drittkäufer zu benennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv auszulegen, so dass individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses nicht zu berücksichtige sind. Es kommt nicht auf das Ergebnis im Einzelfall, sondern darauf an, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets widerkehrenden Interessengegensatzes angemessen ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 1973 - IV ZR 158/71, Rn. 19 - zitiert nach juris). Im Übrigen wurde nach dem Vortrag der Kläger der Beklagten diese Möglichkeit erst am Ende der Vertragslaufzeit angeboten, so dass dies auf die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auswirkungen haben kann.

2)

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass mangels wirksamer Einbeziehung in den Vertrag eine Verpflichtung zu Ersatz der Gutachterkosten gem. Ziffer 8 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht besteht.

3)

Die zuerkannten Ansprüche auf Zinsen und Ersatz von Mahnkosten folgen aus Verzugsgesichtspunkten. Insoweit liegen die Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB vor.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S.1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 6.600,98 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2017/13_O_30_16_Urteil_20170719.html - DE:LGD:2017:0719.13O30.16.00

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