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Im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller, dessen Vertragshändler der Verkäufer ist, die arglistige Täuschung begangen hat. (Leitsätze des Gerichts) |