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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 6 PflVG besteht gegen denjenigen, der Kennzeichen seines PKW zum Zwecke der Nutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im Straßenverkehr überlässt und damit an der vorsätzlichen Haupttat des Fahrens ohne Versicherungsschutz als Gehilfe teilnimmt. Der Halter eines fahrbereiten, nicht zugelassenen Kfz haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für Unfallschäden, auch wenn es sich um eine Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG handelt, sofern er die Fahrzeugschlüssel an eine ihm unbekannte Person herausgegeben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |