Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 11.07.2017: Unmöglichkeit der Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs bei Produktionseinstellung und Modellwechsel im Abgasskandal




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 11.07.2017 - 4 O 252/16) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Produktion ist wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Verkäufer die Beschaffung mangelfreier Fahrzeuge derselben Gattung zum Zweck der Nachlieferung unmöglich ist und auf dem freien Markt geeignete Fahrzeuge nicht verfügbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten über die Ersatzlieferung eines VW Tiguan. Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Februar 2013 einen Neuwagen jenes Typs zum Kaufpreis von 48.914,00 €. Die Beklagte ist auch Herstellerin dieses Fahrzeuges. In dem Bestellformular wurde das Fahrzeug wie folgt beschrieben:

"Tiguan Sport & Style 4MOTION BM Techn. 2,0 l TDI 130 kW (177 PS)"

Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestellung Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.Der Bestellung lagen die Neuwagenverkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde, in denen es unter Ziffer IV 6. heißt: "Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.".Der Kläger zahlte den Kaufpreis an die Beklagte. Ihm wurde das Fahrzeug im Mai 2013 übergeben.Das Fahrzeug ist mit einem Motor Typ EA 185 versehen und damit von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffen. Die Beklagte spielte bei Modellen mit diesem Motorentyp eine Software auf, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation oder im gewöhnlichen Straßenverkehr befindet. Dies hat zur Folge, dass sich der Ausstoß von Stickoxyden (NOx) im Prüfverfahren reduziert. Die dort ermittelten Werte können im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden. Ohne diese Software wären die Stickoxydwerte auch auf dem Prüfstand höher als von der Beklagten angegeben.Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass an einem Softwareupdate für das streitgegenständliche Fahrzeug gearbeitet werde. Mit Schreiben vom 14.03.2016 verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.04.2016 die Nachlieferung eines Neuwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.Die Software, die die Beklagte als Update anbot, stand nach Genehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt am 21.06.2016 zur Verfügung. Der Kläger ließ das Softwareupdate nicht aufspielen.Die Beklagte hatte die Produktion des Fahrzeuges VW Tiguan in der ersten Generation "Typ 5 N" im Jahre 2015 eingestellt. Sämtliche Fahrzeuge der sogenannten ersten Generation enthielten die oben beschriebene "Schummelsoftware". Seit 2015 stellt die Beklagte Fahrzeuge den VW Tiguan in der zweiten Baureihe her. Die Motoren erreichen eine höhere Leistung und sind mit einem Abgasfilter, der die Euronorm 6 erfüllt, ausgestattet. Das Fahrzeugmodell basiert auf einem modularen Querbaukasten. Länge, Höhe, Breite und das Volumen des Innenraums unterscheiden sich vom Vorgängermodell. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Blatt 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 07.03.2017 (Bl. 1537 f d. A.) verwiesen.Der Kläger behauptet,es sei ihm bei dem Kauf des Tiguan insbesondere darauf angekommen, dass das Fahrzeug umweltfreundlich und wertstabil sei. Dabei sei ihm wichtig gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen einer bestimmten Abgasnorm einhalte. Grund dafür sei zum einen die Einteilung in eine Schadstoffgruppe für die Umweltzone (grüne Plakette), zum anderen die Einteilung in eine günstige Steuerklasse gewesen. Ihm sei es auch auf den Spritverbrauch angekommen, weshalb er ein Dieselfahrzeug gewählt habe. Er trägt vor, bei der in Streit stehenden Software handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, bereits deshalb seien die betroffenen Fahrzeuge nicht zulassungsfähig. Durch die Software seien die Dieselpartikelfilter und das gesamte Abgassystem erheblich belastet. Hierdurch seien bereits Schäden am Fahrzeug entstanden. Ihm entstünden Kosten von bis zu 3.000,00 €. Die Software rufe Defekte hervor, die zu einem Aufblinken der Warnleuchte führten, so dass Fahrer ihre Autos nicht mehr weg bewegen dürften.

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens nicht im Stande gewesen, die Nachbesserung zeitnah vorzunehmen. Die inzwischen angebotene und vorhandene Nachbesserungsmöglichkeit durch ein Softwareupdate habe negative Auswirkungen. Sie führe zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, einer Minderleistung, einer Verkürzung der Lebensdauer des Motors und des Dieselpartikelfilters. Die Beklagte habe keine Langzeittests durchgeführt und durchführen können. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass das Kraftfahrtbundesamt durch die Erteilung der Genehmigung festgestellt habe, dass diese Folgen durch das Softwareupdate nicht eintreten würden.Der Kläger behauptet ferner, die Schadstoffwerte würden den vorgeschriebenen Grenzwert auch nach dem Softwareupdate noch bis um das Dreifache übersteigen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Aufwand für die Durchführung des Softwareupdates sich auf weniger als eine Stunde und die Kosten auf weniger als 100,00 € beliefen. Er behauptet, das Fahrzeug weise auch nach der Durchführung des Updates einen Minderwert auf.Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, Fahrzeug-Identitätsnummer: XXXX Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeuges VW Tiguan, Fahrzeug-Identitätsnummer: XXXX nachzuliefern;2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeuge in Verzug befindet;3.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.753,76 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug halte die vorgeschriebenen Abgaswerte der EURO-Norm-5 ein. Sie behauptet, dass es sich um Laborwerte handele, die naturgemäß nicht im normalen Straßenbetrieb erzielt werden könnten. Die Werte seien von dem individuellen Fahrverhalten und dem individuellen Nutzungsumständen abhängig. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Ansicht, dass nach wie vor eine wirksame Typengenehmigung vorliege. Sie behauptet, das Kraftfahrtbundesamt habe nicht vor, die Genehmigung aufzuheben.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es dem Kläger besonders auf ein umweltfreundliches Fahrzeug angekommen sei. Darüber hinaus behauptet sie, dass das Fahrzeug weder den Kläger noch Dritte gefährde. Die Beklagte behauptet, dass durch ein Softwareupdate bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Grenzwerte eingehalten werden könnten. Das von ihr entwickelte Softwareupdate habe keinerlei negative Auswirkungen. Dies habe die Genehmigung des Updates durch das Kraftfahrtbundesamt bestätigt. Das Fahrzeug weise nach Aufspielen des Softwareupdates keinen Minderwert mehr auf. Sie behauptet, dies ergäbe sich aus aktuellen Marktanalysen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeuges aus der aktuellen Produktion. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 437, 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB.Es kann dabei dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen erfüllt sind, insbesondere, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war, weil die klageweise von der Beklagten begehrte Leistung jedenfalls wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.Die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB ist als Bestimmung des allgemeinen Schuldrechts anwendbar. Soweit sich aus § 439 BGB weitere Gründe ergeben, die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, verdrängen diese die allgemeinen Regelungen nicht, sondern erweitern diese lediglich (vgl. nur Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 439 Rdnr. 16 m. w. N.).Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Erbringung der geschuldeten Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich ist. Das ist vorliegend der Fall. Der Beklagten ist es unmöglich, mangelfreie Fahrzeuge derselben Gattung zum Zweck der Nachlieferung zu beschaffen.

Auf dem freien Markt sind geeignete Fahrzeuge nicht verfügbar. Dabei ist es unerheblich, ob aus dem Bestand der Modellreihe, aus der auch das streitgegenständliche Fahrzeug stammt und welche nunmehr nicht mehr produziert wird, noch unbenutzte und neuwertige Fahrzeuge vorhanden sind. Unabhängig davon, dass der Kläger ein solches Fahrzeug nicht wünscht, unterscheiden sich diese im Hinblick auf die hier in Rede stehende Mangelhaftigkeit nicht von dem seinerzeit an den Kläger gelieferten Auto. Nimmt man an, dass das Abgassystem am streitgegenständlichen Fahrzeug wegen der behaupteten Softwareeinstellung mangelhaft ist, wäre auch jedes andere Fahrzeug dieser Reihe hiervon betroffen, weil es sich dann nicht um einen Ausführungsfehler, sondern quasi um einen Planungsfehler handeln würde.

Es kann auch dahinstehen, ob andere Fahrzeuge derselben Reihe - so sie denn noch zur Verfügung stehen - mit dem von der Beklagten angebotenen Softwareupdate ausgestattet wurden. Zum einen bezweifelt der Kläger selbst die Wirksamkeit dieser Maßnahme, zum anderen würde sie das etwaig als Ersatz zu liefernde Fahrzeug nicht in einen anderen technischen Stand versetzen als das streitgegenständliche Fahrzeug, nachdem es sich ebenfalls diesem Update unterziehen würde.

Die Beklagte kann auch ein Fahrzeug der alten Modellreihe nicht neu herstellen. Es ist sicher auszuschließen, dass die Produktion der alten Modellreihe wieder aufgenommen wird, da ein Interesse eines Automobilherstellers, veraltete Serienfahrzeuge neu zu produzieren, nicht besteht. Die Aus- und Einrichtung der weitgehend vollautomatischen Massenproduktion lässt eine solche Produktionsflexibilität nicht zu, die auch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Einen Anspruch auf Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion hat der Kläger nicht. Die Beklagte könnte dem Kläger zwar ein aktuelles Serienfahrzeug zum Zwecke der Ersatzlieferung übergeben. Eine solche Leistung schuldet sie im Rahmen des § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB indes nicht. Der nunmehr von der Beklagten hergestellte Tiguan unterscheidet sich wesentlich von dem seinerzeit bestellten Fahrzeug und stellt nicht den von den Parteien vereinbarten Vertragsgegenstand dar.

Der aktuell von der Beklagten hergestellte Tiguan gehört nicht derselben Gattung an wie das streitgegenständliche Fahrzeug. Der geltend gemachte Nacherfüllungsanspruch kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Zu einer Gattung gehören (nur) solche Gegenstände, die die von den Vertragsparteien zur Beschreibung herangezogenen gemeinschaftlichen Merkmale erfüllen, wobei es den Parteien freisteht, diese Merkmale konkreter oder offener zu definieren (vgl. Sutschet in BeckOK BGB, 42. Edition, Stand: 01.02.2017, § 243 Rn. 4 f m. w. N.). Der maßgebliche Parteiwille ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (BGH NJW 1989, Seite 218/219 m. w. N.).

Die einzig ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierzu findet sich in Ziffer IV. 6. der in den Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung einbezogenen Klausel, nach der Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit vorbehalten bleiben, sofern die Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers dem Käufer zumutbar sind. Diese Klausel ist vor dem Hintergrund, dass zwischen Planung und tatsächlicher Produktion, aber auch bei laufender Fertigung eines Serienfahrzeuges ständig Änderungen vorgenommen werden, zu verstehen und auszulegen. Zeigen z. B. die bisher geplanten oder gefertigten Produkte Fehler, zeigen sich Materialschwächen an Einzelteilen, wird ein Zulieferer für bestimmte Teile oder Baugruppen gewechselt oder schlicht Anpassungen zur Verbesserung oder aus Kostengründen vorgenommen, kann es zu Änderungen im Vergleich zu der ursprünglichen (im Prospekt oder der Werbung oder dem Verkaufsgespräch) erfolgten Beschreibung kommen.

Von dem Änderungsvorbehalt ausgenommen bleiben aber solche Abweichungen, die ein Käufer im Allgemeinen für kaufentscheidend erachtet.

Der Kläger hat bei der Beklagten einen "Tiguan Sport & Style 4MOTION BM Techn. 2,0 l TDI 130 kW (177 PS)" bestellt. Das bestellte und gelieferte Fahrzeug ist mit der Abgasnorm EURO 5 zugelassen. Das seinerzeit von der Beklagten gelieferte Fahrzeug entsprach mit Ausnahme der in Streit stehenden Software der Bestellung. Der Kläger hatte das Fahrzeug als vertragsgemäß entgegengenommen. Eine von der Bestellung abweichende Lieferung ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.Hiervon weicht der nunmehr von der Beklagten hergestellte Tiguan in solch gravierender Weise ab, dass er rechtlich nicht mehr derselben Gattung zuzuordnen ist. Das gilt bereits allein aufgrund der technischen Aspekte und unter Außerachtlassung der darüber hinaus vorhandenen erheblichen Unterschiede in der Ausstattung.

Vorliegend sind die Abweichungen zwischen dem streitgegenständlichen Fahrzeug und dem verfügbaren Nachfolgemodell so groß und erheblich, dass sie von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst werden. Die Motorisierung des Fahrzeuges ist regelmäßig kaufentscheidend. Wesentliche Parameter sind insoweit die Motorart, der Hubraum, die Leistung sowie die erfüllte Abgasnorm. In mehreren dieser Bereiche unterscheidet sich das Nachfolgemodell deutlich von seinem Vorgänger. Die Plattform des Fahrzeuges wurde zwischenzeitlich gewechselt. Der Motor des Neufahrzeuges ist einem neuen modularen Querbaukastensystem verbaut. Er erreicht eine um 10 kW höhere Motorleistung und ist als Abgasnorm EURO 6 zugelassen.Unabhängig von den einzelnen tatsächlichen Abweichungen in der Beschaffenheit der zu vergleichenden Fahrzeuge stellt bereits ein Baureihenwechsel regelmäßig einen Umstand dar, der den Änderungsvorbehalt der Vertragsklausel überschreitet. Wenn ein Modellwechsel ansteht und angekündigt ist, trifft der Käufer üblicherweise eine bewusste Entscheidung, ob er - falls noch zur Verfügung stehend - das alte Modell wählt und hierfür regelmäßig einen überdurchschnittlichen Rabatt eingeräumt bekommt, oder ob er bewusst auf die Auslieferung des neuen Modell wartet.Der Unmöglichkeit der Nachlieferung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges selbst Einfluss darauf hatte, die Produktion einzustellen und damit die Unmöglichkeit der Nachlieferung herbeizuführen. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB. Treuwidrigkeitserwägungen sind in Fällen der dauerhaften Unmöglichkeit nicht zu berücksichtigen. § 275 Abs. 1 BGB lässt hierfür keinen Raum. Die Norm unterscheidet nicht zwischen zu vertretender und nicht zu vertretender Unmöglichkeit. Umstände, die zur tatsächlichen Unmöglichkeit führen, sind damit nicht in die Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit mit einzubeziehen. Die Beklagte musste nicht Fahrzeuge der ersten Baureihe vorhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Repräsentanten der Beklagten von der Manipulation gewusst und bewusst mangelhafte Fahrzeuge produziert bzw. geliefert haben.Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung, dass die Beklagte mit der Nachlieferung in Verzug ist, und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind gleichfalls unbegründet.

Auch aus anderen Rechtsnormen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Insbesondere ergibt sich solche Ansprüche nicht aus §§ 823 ff BGB. Unabhängig davon, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wäre ein entsprechender Anspruch nur auf Schadenersatz (Ersatz des negativen Interesses), nicht aber auf Lieferung eines Neufahrzeuges gerichtet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: bis 50.000,00 €.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2017/4_O_252_16_Urteil_20170711.html - DE:LGW:2017:0711.4O252.16.00

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