|
Ein Fahrzeug, das aufgrund manipulierender Software die Euro-5-Abgasnorm im tatsächlichen Fahrbetrieb nicht erfüllt, weist einen Sachmangel auf. Eine Frist zur Nacherfüllung durch ein Software-Update ist für den Käufer unzumutbar, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass das Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Hierfür genügen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aus Sicht eines verständigen Kunden; ein Beweis der Folgemängel ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |