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Ein vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 S. 1 letzte Variante BGB). Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Fahrzeughändler scheidet aus, wenn dieser keine Kenntnis von der Manipulationssoftware hatte und das Wissen des Herstellers ihm nicht zugerechnet werden kann (§ 123 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |