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Ein Verkehrsunfall wurde von der Beklagten verschuldet, da diese die Vorfahrt missachtet und schuldhaft gegen die ihr obliegenden Pflichten aus § 8 Abs. 2 StVO verstoßen hat, indem sie in einen unübersichtlichen Einmündungsbereich einfuhr, ohne übersehen zu können, ob sich von rechts ein bevorrechtigtes Fahrzeug näherte. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist möglich, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein gravierendes Mitverschulden des Unfallbeteiligten gegenübersteht. In der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter dem groben Alleinverschulden der Beklagten zurück, was zu deren Alleinhaftung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |