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Bei unterstellter Haftung aus Deliktsrecht ist dem Kläger der in seinem konkreten Einzelfall entstandene Vermögensschaden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, wobei der deliktische Schadensersatzanspruch sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (negatives Interesse), nicht aber auf Ersatz des positiven oder Erfüllungsinteresses richtet. Zudem scheitert das Zahlungsbegehren an der fehlenden Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen für den behaupteten Wertverlust. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |