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Ein Dieselfahrzeug mit einem Motor des Typs EA 189, in welchem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, da der Käufer erwarten kann, dass für das Fahrzeug dauerhaft eine Betriebserlaubnis ohne weitere technische Überarbeitung besteht und die Schadstoffnormen auch im normalen Straßenverkehr eingehalten werden. Diese Pflichtverletzung ist nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |