Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 13.04.2017: Ersatz von Abschleppkosten (fiktiv und tatsächlich) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 13.04.2017 - 4 O 390/14) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Abschleppkosten besteht auch dann, wenn der Geschädigte die Verbringung des unfallbeschädigten Fahrzeugs selbst vornimmt, da ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist auf Basis des tatsächlich zugesprochenen Gegenstandswertes zu berechnen. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns setzt eine substantiierten Darlegung voraus, warum das beschädigte Fahrzeug für einen konkreten Auftrag hätte eingesetzt werden müssen und der Einsatz anderer Fahrzeuge nicht möglich war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz des entgangenen Gewinns


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.034,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 149,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für den Beklagten zu 1) seit dem 25.01.2015, für die Beklagte zu 3) seit dem 27.01.2015 und für den Beklagten zu 2) seit dem 28.01.2015, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 %, die Beklagten zu 5 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

I.

1.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu ergehen.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihm beglichenen Abschleppkosten in Höhe 501,09 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Lkw des Klägers musste infolge des Unfalls vom 27.05.2011 von der Autobahn zur Werkstatt des Abschleppdienstes N2, V, abgeschleppt werden, weil er nicht mehr fahrtüchtig war. Dies hat beim Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 751,64 € netto gemäß Rechnung der Firma N2 vom 27.05.2011 (Anl. K2, Bl. 21 d. A.) ausgelöst, die ohne den Unfall nicht angefallen wären. Diese Kosten sind entsprechend dem Grundurteil des Oberlandesgerichts in Höhe von 2/3, also in Höhe von 501,09 €, ersatzfähig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich in Verzug. In Folge der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten per Schreiben vom 07.12.2011 war eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Unter Berücksichtigung eines normalen Postlaufs ist von einem Verzugseintritt am 09.12.2011 auszugehen.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Abschleppkosten in Höhe 533,33 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Verbringung des LKWs vom Betriebssitz der Abschleppfirma N2 zur Reparaturwerkstatt, war aufgrund der infolge des Unfalls aufgetretenen Fahruntüchtigkeit des Lkw des Klägers erforderlich. Hätte der Kläger dies durch ein Abschleppunternehmen veranlasst, wären entsprechende Abschleppkosten, wie für das Abschleppen von der Autobahn zur Werkstatt der Firma N2 angefallen. Übernimmt der Kläger selbst diese Arbeit, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Die Kosten für dieses Verbringen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO schätzen. Das Gericht schätzt diese Kosten dabei entsprechend dem vom Kläger angegebenen Betrag auf insgesamt 800 €. Das Gericht legt dabei die Kostenrechnung der Firma N2 für das Abschleppen des Lkw von der Autobahn A1, Fahrtrichtung Dortmund, kurz vor der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf bis zu der Werkstatt der Firma N2 zu Grunde. Für diese verhältnismäßig kurze Strecke sind bereits Kosten von 751,64 € netto angefallen, so dass der Betrag angemessen erscheint. Dass der Kläger hier überobligatorische Anstalten unternommen hat und den LKW selbst transportiert hat, kann die Beklagten als Schädiger nicht entlasten. Diese Kosten sind entsprechend dem Grundurteil des Oberlandesgerichts in Höhe von 2/3, also in Höhe von 533,33 €, ersatzfähig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich in Verzug. In Folge der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten per Schreiben vom 07.12.2011 war eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Unter Berücksichtigung eines normalen Postlaufs ist von einem Verzugseintritt am 09.12.2011 auszugehen.

4.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten jedoch kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe 2.853,33 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, denn der Kläger hat einen ihm entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargelegt. In seinem Grundurteil vom 21.06.2016 hat das Oberlandesgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er trotz Bestreitens der Beklagten nicht im Einzelnen vorgetragen hat, für welchen angeblichen Auftrag er den beschädigten Lkw überhaupt hätte einsetzen können und mangels anderer freier Fahrzeuge auch gebraucht hätte. Mit Verfügung vom 22.08.2016 hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit gegeben, unter Berücksichtigung des vom Oberlandesgerichts Düsseldorf im Grundurteil vom 21.06.2016 erteilten Hinweises zur Schadenshöhe ergänzend vorzutragen.

Trotz dieser Hinweise hat der Kläger seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Er hat lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, dass er den LKW in dem streitgegenständlichen Zeitraum für einen Auftrag der Firma U GmbH hätte einsetzen müssen. Der Kläger hätte darüber hinaus jedoch noch darlegen müssen, warum er ausgerechnet den streitgegenständlichen LKW für den Auftrag der Firma U GmbH hätte einsetzen müssen und inwieweit ihm der Einsatz eines anderen Fahrzeugs nicht möglich war. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 pauschal behauptet hat, es habe kein anderes Fahrzeug gegeben, das weiter hätte eingesetzt werden können, reicht dieser Vortrag zur Substantiierung nicht aus. Der Kläger hätte hier konkret darlegen müssen, wie die Auftragslage des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt aussah, welche Fahrzeuge vorhanden waren und wie diese hätten eingesetzt werden können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2017 behauptet und unter Beweis gestellt hat, er habe kein anderweitiges Fahrzeug anstelle des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Erfüllung des Auftrages der Firma U GmbH einsetzen können, weil aus seinem gesamten Fuhrpark lediglich das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer entsprechenden Ladebordwand ausgerüstet war, für die Erfüllung des Auftrages sei jedoch zwingend ein Fahrzeug mit entsprechender Ladebordwand Voraussetzung gewesen, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei allein schon deswegen nicht möglich gewesen, weil ein allgemeiner Markt zu Anmietung entsprechender Fahrzeuge mit Ladebordwand nicht bestünde, darüber hinaus wäre die Anmietung eines Fahrzeuges mit den Eigenschaften des streitgegenständlichen Lkw für den streitgegenständlichen Zeitraum auch bei den günstigsten im Umkreis von 100 km verfügbaren Anbietern am Tag teurer gewesen als der mit der Klage geltend gemachte entgangene Gewinn pro Tag, war dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2017 seine diesbezüglichen Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 14.02.2017 zurückgenommen hat.

5.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten war im Hinblick auf die Höhe des Schadens und die Tatsache, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, und damit die Leasinggesellschaft in die Abwicklung eingebunden werden musste, erforderlich.

Der Anspruch besteht jedoch lediglich in Höhe von 149,50 €, denn für die Berechnung der vom Kläger geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist der aus dem Tenor ersichtliche Gegenstandswert in Höhe von 1.034,32 € zugrunde zu legen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 in Höhe eines Betrages von 940,48 € zurückgenommen hat, sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

7.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 sowie § 709 ZPO.

II.

Der Streitwert wird auf 33.571,12 € für die Zeit bis zum 30.09.2015, für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 27.01.2017 auf 4.665,31 € und für die Zeit ab 28.01.2017 auf 3.887,75 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2017/4_O_390_14_Schlussurteil_20170413.html - DE:LGW:2017:0413.4O390.14.00

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