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Ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Abschleppkosten besteht auch dann, wenn der Geschädigte die Verbringung des unfallbeschädigten Fahrzeugs selbst vornimmt, da ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist auf Basis des tatsächlich zugesprochenen Gegenstandswertes zu berechnen. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns setzt eine substantiierten Darlegung voraus, warum das beschädigte Fahrzeug für einen konkreten Auftrag hätte eingesetzt werden müssen und der Einsatz anderer Fahrzeuge nicht möglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |