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Ob bestimmte Fahrzeugtypen des VW-Konzerns aufgrund der Nichteinhaltung von Abgas-Grenzwerten mangelbehaftet sind kann dahinstehen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens dem nacherfüllungsbereiten Händler schon keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Nacherfüllung durch einen Händler ist schon nicht deshalb unzumutbar, weil der Lieferant (hier: VW-Konzern) möglicherweise eine arglistige Täuschung über die Einhaltung von Abgasgrenzwerten gegenüber der Öffentlichkeit begangen hat. Eine Nacherfüllung ist nicht deshalb unmöglich, weil der Kläger pauschal behauptet, eine Nachbesserung würde "irgendwelche Nachteile" mit sich bringen. (Leitsätze des Gerichts) |