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Das Landgericht Dortmund hat Ansprüche auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags im VW-Abgasskandal abgewiesen. Eine arglistige Täuschung des Händlers liegt nicht vor, da dieser keine Kenntnis von den Abgasmanipulationen hatte. Ein etwaiges arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Händler nicht zuzurechnen, da dieser eine eigenständige juristische Person ist und nicht als "Dritte" im Sinne des § 123 BGB gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |