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Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten T wegen Bestechlichkeit in 235 Fällen und den Angeklagten L wegen Bestechung in 183 Fällen sowie gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Angewendet wurden unter anderem §§ 332 Abs. 1 S. 1, 334 Abs. 1 S. 1, 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |