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•1. Die Vereinbarung in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug mit "ein Jahr Garantie auf Motor und Getriebe verkauft" wird, stellt in der Regel eine unselbständige Haftbarkeitsgarantie dar. Damit übernimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, auch dann für Sachmängel einzustehen, wenn sich diese erst während der Garantiezeit zeigen. Normaler Verschleiß, der während der Garantiezeit eintritt, ist hingegen kein Garantiefall. •2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinweisen, dass es auch unabhängig von einem Mangel durch Verschleiß zu einem Motorschaden kommen kann. (Leitsätze des Gerichts) |