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Ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer, der nach Umschalten der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb zu spät eine Vollbremsung durchführt und erst hinter der Haltelinie zum Stehen kommt, verstößt gegen § 1 StVO und § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer, der bei Gelblicht in den Kreuzungsbereich einfahren will und den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhält, verstößt gegen § 37 Abs. 2, 1., Satz 5 StVO und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. Bei einem Auffahrunfall unter diesen Umständen kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |