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Landgericht Bielefeld v. 22.11.2016: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall an Ampelkreuzung wegen Gelblichtverstoß und zu später Vollbremsung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 22.11.2016 - 2 O 376/15) hat entschieden:

   Ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer, der nach Umschalten der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb zu spät eine Vollbremsung durchführt und erst hinter der Haltelinie zum Stehen kommt, verstößt gegen § 1 StVO und § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer, der bei Gelblicht in den Kreuzungsbereich einfahren will und den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhält, verstößt gegen § 37 Abs. 2, 1., Satz 5 StVO und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. Bei einem Auffahrunfall unter diesen Umständen kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden angemessen sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.018,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.07.2015 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, insbesondere die restlichen Reparaturkosten, die Umsatzsteuer und die Wertminderung, welche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 08.05.2015 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, zu einem Drittel zu ersetzen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von insgesamt 334,75 € vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten und Auslagen seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 43 % zu tragen.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Beklagte zu 1. hat schuldhaft eine Mit - Ursache für das Zustandekommens des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gesetzt, indem er nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage von Grünlicht auf Gelblicht zunächst weitergefahren ist und erst zu einem so späten Zeitpunkt eine Vollbremsung durchgeführt hat, dass er nicht mehr vor, sondern erst ein Stück hinter der Haltelinie zum Stehen kam.

Letzteres steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die abweichenden Angaben des Beklagten zu 1. sind nicht glaubhaft. Er hat bekundet, das von ihm geführte Fahrzeug sei nur noch gerollt - die gleiche Formulierung haben auch seine Eltern, die Zeugen L. verwendet. Auf Nachfrage hat der Zeuge L. angegeben, er verstehe darunter normale Stadtgeschwindigkeit, also eine solche im Rahmen von etwa 45 km/h, während die Zeugin L. das Rollen mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30km/h gleichgesetzt hat. Der Beklagte zu 1. hat bekundet, sein Vater habe ihn in einer Entfernung von 25 bis 30 m vor der Ampelanlage darauf hingewiesen, dass er es nicht mehr schaffen werde. Diese Äußerung sei gefallen, nachdem er, der Beklagte zu 1., zunächst auf das Umschalten der Ampelanlage nicht durch Bremsen reagiert habe. Der Zeuge L. hat diese Angabe - auch er hat eine Entfernung von 20 bis 30 m genannt - bestätigt. Die Ampelanlage muss deshalb beim Umschalten noch deutlich weiter entfernt gewesen sein. Der Beklagte zu 1. hatte deshalb die Möglichkeit, durch eine ganz normale Betriebsbremsung, das von ihm geführte Fahrzeug abzubremsen. Diese Möglichkeit hätte - auch bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h - auch noch bestanden, wenn er das Bremsmanöver nach der Aufforderung seines Vaters eingeleitet hätte.

Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen G., der direkt hinter den beiden Unfallbeteiligten fuhr und bekundet hat, das Bremsmanöver des Beklagten zu 1. sei ein plötzliches schreckhaftes gewesen; es sei eine Vollbremsung gewesen. Damit korrespondiert auch die übereinstimmende Angabe aller Beteiligten, dass es dem Beklagten zu 1. nicht mehr gelungen ist, vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. sein Bremsmanöver zu einem extrem späten Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem der Kläger nachvollziehbarerweise nicht mehr damit gerechnet hat, dass es noch zu diesem Bremsmanöver kommen würde. Der Beklagte zu 1. hat deshalb nicht nur gegen § 1 StVO verstoßen, wonach von einem Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verlangt wird, sondern auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach derjenige, der vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Einen solchen zwingenden Grund gab es vorliegend nicht. Der Beklagte zu 1. hat nach Überzeugung des Gerichts stark gebremst, weil er sein Bremsmanöver viel zu spät eingeleitet hat. Es wäre ihm aus den dargelegten Gründen möglich gewesen, und er wäre deshalb auch dazu verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug schon deutlich früher - und dafür nicht so stark - abzubremsen. Die abweichenden Angaben der Eltern des Beklagten zu 1) als Zeugen, es habe sich nur um eine etwas stärkere, aber keine Vollbremsung gehandelt, sind nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft.

Auch den Kläger trifft jedoch ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Er wäre gemäß § 37 Abs. 2, 1., Satz 5 StVO verpflichtet gewesen, aufgrund des Umschaltens des Ampellichts sein Fahrzeug anzuhalten. Er hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass er dies nicht beabsichtigt hatte, sondern noch bei Gelblicht in den Kreuzungsbereich einfahren wollte. Hätte er sein Fahrzeug vorschriftsgemäß abgebremst, so hätte er bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO sein Fahrzeug ohne Weiteres hinter dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeug zum Stillstand bringen können, ohne aufzufahren. Der Kläger hat also auch gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßen.

Da bereits der Beklagte zu 1. aus den bereits dargelegten Gründen problemlos sein Fahrzeug hätte anhalten können, wäre auch der Kläger hierzu problemlos in der Lage gewesen, da er beim Umschalten der Ampelanlage von dieser noch weiter entfernt war als der Beklagte zu 1.

Insgesamt überwiegt das Verschulden des Klägers als Führer des auffahrenden Fahrzeugs deutlich. Auch wenn das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. irreführend war und der Kläger offensichtlich nicht mehr mit einem Bremsmanöver des Beklagten zu 1. gerechnet hat, hätte er dies doch tun müssen. Die Pflicht des Beklagten zu 1., sein Fahrzeug anzuhalten, war nämlich nicht aufgehoben. Selbst wenn er die Gelbphase übersehen hätte und nur noch bei Rotlicht vor Erreichen der Kreuzung hätte anhalten können, hätte der Beklagte zu 1. dies tun müssen (vgl. Hentschel - König, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 37 StVO, Rn 24).

Beide Unfallbeteiligten haben somit schuldhaft eine Mitursache für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gesetzt und haften aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften der StVO, die Beklagte zu 2. in Verbindung mit § 115 Abs.1 Satz 2 VVG.

Eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß §§ 17 StVG, 254 BGB führt zur Überzeugung des Gerichts aus den oben genannten Gründen zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers. Er kann von den Beklagten somit nur 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen.

Dies ergibt angesichts des der Höhe nach unstreitigen Gesamtschadens von 6.056,18 € einen Betrag von 2.018,73 €.

Der Feststellungsantrag ist in dem zuerkannten Umfang begründet. Grundsätzlich ist das beschädigte Fahrzeug des Klägers nach dem vorgelegten Gutachten reparaturwürdig, so dass im Falle der Durchführung einer Reparatur weitere erstattungsfähige Positionen anfallen würden, nämlich die Differenz zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand, etwaige Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten und Wertminderung. Angesichts des Zeitablaufes wäre ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Mietwagenkosten jedoch nicht mehr begründet. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil nach Vorbringen der Beklagten kein Anlass zu der Annahme bestehen würde, diese würden die Übernahme berechtigter Ansprüche ablehnen, falls eine Mithaftung bestehen sollte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 BGB.

Der diesbezügliche Anspruch ist der Höhe nach aber lediglich auf Grundlage der berechtigten Schadensersatzforderung zu berechnen. Dies ergibt den insoweit ausgeurteilten Betrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2016/2_O_376_15_Urteil_20161122.html - DE:LGBI:2016:1122.2O376.15.00

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