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Ein nur in einem ganz bestimmten Betriebszustand des Fahrzeugs auftretendes Geräusch – nur bei leichter Beschleunigung im siebten Gang bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h – stellt keine wesentliche Abweichung von der vertraglich geschuldeten, dem Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit des verkauften Fahrzeuges dar. Angesichts der unstreitigen technischen Einwandfreiheit des Fahrzeugs reicht dies nicht aus, um einen Mangel gemäß § 434 BGB anzunehmen, der die Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 BGB überschreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |