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Landgericht Düsseldorf v. 19.10.2016: Zum Neuwagenkauf: Anforderungen an die Beschaffenheit eines Neufahrzeugs und Rücktritt vom Kaufvertrag




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.10.2016 - 23 O 179/15) hat entschieden:

   Eine Erstzulassung sagt grundsätzlich nichts über das tatsächliche Alter eines Fahrzeugs aus; sie beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals zum öffentlichen Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurde. Auch ein Fahrzeug mit Erstzulassung kann ein neues Fahrzeug sein, wenn es seit seiner Herstellung nicht in Gebrauch gewesen ist. Nur bei einem als "fabrikneu" verkauften Fahrzeug stellt eine längere Standzeit als 12 Monate einen Mangel dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gewährleistung - Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs
und
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Für Rückabwicklungsschuldverhältnisse ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist (BGH NJW 1983, 1480; OLG Düsseldorf MDR 2014, 1047; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 29 Rn. 25 "Kaufvertrag", m. w. N.). Die Zuständigkeit richtet sich daher vorliegend nach dem Wohnsitz der Klägerin.

Die Klägerin hat aber keinen sich aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 346, 348 BGB ergebenden Anspruch auf Rückabwickung des Kaufvertrages und Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.325,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Ford Fiesta.

Ob die Klägerin das Fahrzeug aufgrund einer Internetanzeige erworben hat, in welcher es als Tageszulassung beworben worden ist und ob sich hieraus bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung ergibt, wie die Klägerin meint, kann dahinstehen. Denn die insoweit maßgebliche Bestellung verhält sich nur über ein Fahrzeug mit Erstzulassung. Eine Erstzulassung sagt aber grundsätzlich nichts über das tatsächliche Alter eines Fahrzeugs aus. Das Datum der Erstzulassung beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2612). Soweit die Klägerin zu ihrer Behauptung, das Fahrzeug sei ihr als Neufahrzeug verkauft worden, auf den vorprozessualen Schriftverkehr abstellt, kommt dem nur bedingt eine Bedeutung zu. Darin ist zwar von einen Neuwagenkauf die Rede; allerdings heißt es in der Rücktrittserklärung vom 19.12.2015 auch, die Klägerin habe einen "jungen" Gebrauchtwagen erwerben wollen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn auch ein Fahrzeug mit Erstzulassung kann ein neues Fahrzeug sein, wenn es seit seiner Herstellung nicht in Gebrauch gewesen ist. Von daher ergibt sich auch aus der Überlassung von AGB für Neuwagen kein anderes Bild. Nur bei einem Fahrzeug, dass als "fabrikneu" verkauft worden ist, stellt eine längere Standzeit als 12 Monate einen Mangel dar, da mit einer Bezeichnung als fabrikneu einhergeht, dass das Fahrzeug auch dem gegenwärtigen technischen Stand der Serie entspricht. Dafür, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug nicht aus 2015, sondern aus 2014 stammt, hat die Klägerin allerdings einen nachträglichen Nachlass von 400,00 € erhalten und entgegengenommen. Soweit die Klägerin behauptet, das Geld sei als Entschädigung für erlittene Unannehmlichkeiten gedacht gewesen, steht dem der eindeutige Wortlaut des als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreibens vom 28.09.2015 entgegen.

Dass das Fahrzeug vor dem Erwerb durch die Klägerin in Gebrauch gewesen ist, ist nicht erwiesen. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, dass das Fahrzeug bei ihr intern als Selbstfahrermietfahrzeug geführt worden ist, hat aber bestritten, dass es als solches auch eingesetzt gewesen sei. Hierfür sprechen auch nicht die von der Klägerin nach Abholung des Fahrzeugs gerügten Verschmutzungen. Diese können auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein, etwa durch Besichtigungen von Kaufinteressenten oder durch äußere Einwirkungen während der Standzeit. Zutreffend ist zwar, dass die Rechnung einen Kilometerstand von 2900 ausweist. Die Klägerin gibt aber selber an, das Fahrzeug mit 22 Kilometer übernommen zu haben. Eine Manipulation des Tachometers macht sie nicht geltend. Dass eine frühere TÜV-Untersuchung fällig wird, rechtfertigt alleine keinen Rücktritt, zumal die Beklagte angeboten hatte, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

Ein Rücktrittsrecht ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus dem von ihr gerügten Zustand des Fahrzeugs bei Abholung. Denn insoweit hat sie sich auf eine Nachbesserung eingelassen, als sie das Fahrzeug der Beklagten zur Aufbereitung brachte. Dass die Aufbereitung erfolglos geblieben ist, macht die Klägerin nicht geltend; auch ihre Rücktrittserklärung hatte sie hierauf nicht gestützt.

Soweit die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, mit dem Fahrzeug auch Probleme in technischer Hinsicht zu haben, rechtfertigt das pauschal gebliebene Vorbringen ebenfalls kein Rückrittsrecht, abgesehen davon, dass ein hierauf gestützter Rücktritt gegenüber der Beklagten auch nicht erklärt worden ist.

Mangels begründeten Primäranspruchs bleiben auch die daneben geltend gemachten Ansprüche ohne Erfolg.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 13.894,30 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/23_O_179_15_Urteil_20161019.html - DE:LGD:2016:1019.23O179.15.00

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