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Ein Sachmangel eines Kfz liegt vor, wenn es aufgrund der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, etwa eine kurzfristige Weiterveräußerung, geeignet ist (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Zudem begründet die Ausstattung mit dieser Software einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da das Fahrzeug nicht der gewöhnlichen Verwendung entspricht und die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht eingehalten werden. Eine zu kurz bemessene Frist zur Nacherfüllung setzt eine angemessene Frist in Gang, und der Mangel ist nicht unerheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |